Gesetze / Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung

AtDeckV

§ 7 Deckungssumme und Regeldeckungssumme

Stand: 17.02.2022

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtDeckV%201977/7#abs-1 (1) Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtDeckV%201977/7#abs-2 (2) Die Deckungssumme beträgt

1.
im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro,
2.
im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro,
3.
im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro,
4.
in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen Euro und
5.
im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 700 Millionen Euro.
§ 6 § 8